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   OLG Frankfurt, 23.06.1986 - 12 W 135/86   

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https://dejure.org/1986,4041
OLG Frankfurt, 23.06.1986 - 12 W 135/86 (https://dejure.org/1986,4041)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.06.1986 - 12 W 135/86 (https://dejure.org/1986,4041)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Juni 1986 - 12 W 135/86 (https://dejure.org/1986,4041)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beweisaufnahmetermin; Kosten für persönliche Anwesenheit; Rechtsverfolgung; Rechtsverteidigung; Erstattungsfähige Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 91

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1986, 492
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Zweibrücken, 25.09.2002 - 4 W 57/02

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von "Parteikosten" einer

    Mit der Mehrheit der veröffentlichten Entscheidungen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 96, 1342; OLG Köln, JurBüro 92, 813; OLG Frankfurt Rpfleger 86, 492; OLG Koblenz JurBüro 85, 1404; a.A. OLG Hamburg, JurBüro 80, 289) ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass durch die Anwesenheit im Termin bedingte Parteikosten jedenfalls dann erstattungsfähig sind, wenn die Partei in Wahrnehmung ihrer berechtigten prozessualen Interessen davon ausgehen durfte, mit ihrer Teilnahme am Termin aktiv - sei es durch weitere Sachaufklärung, sei es durch die Teilnahme an Vergleichsgesprächen- zum Fortgang des Verfahrens beitragen zu können (so auch OLG Schleswig, JurBüro 92, 407; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 10).
  • BPatG, 29.09.2011 - 1 Ni 4/09
    Ob das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet wurde oder nicht, ist dabei unerheblich, denn die Teilnahme der Partei am Verhandlungstermin ist Bestandteil ihrer elementaren prozessualen Rechte (vgl. OLG Frankfurt, Rpfl. 1986, 492 ff.).
  • BPatG, 08.11.2022 - 6 Ni 32/16
    Da die Teilnahme der Partei am Verhandlungstermin zu ihren grundlegenden prozessualen Rechten gehört, sind die Kosten einer Reise der Partei oder eines ihrer Angestellten zum Verhandlungstermin nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als notwendige Kosten erstattungsfähig, und zwar auch dann, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei nicht angeordnet hat (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654 Rdnr. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 12 W 135/86, …
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